Die Verwendung von Google Analytics auf der Website bedarf einiger Vorkehrungen, wozu auch der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung gehört.
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, der bisher federführend in Bezug auf notwendige Arbeiten bei Verwendung von Google Analytics auf der Website war, hat sich erneut mit der Prüfung von Google Analytics befasst.
Ein neues Hinweisblatt zur Verwendung von Google Analytics kann auf der Website des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten heruntergeladen werden.
(www.datenschutz-hamburg.de)
Die Prüfung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten bezog sich in erster Linie auf eine Klausel im Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, die auf das Safe-Harbor-Abkommen verwies, was mit Entscheidung des EuGH vom 06.10.2015 außer Kraft gesetzt wurde.
Google hat sich zwischenzeitlich nach dem Privacy Shield zertifizieren lassen und seinen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geändert.
Es ist zu erwarten, dass sich bei In-Kraft-Treten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung zum 25.05.2018 erneut Änderungen hinsichtlich der Verwendung von Google Analytics ergeben werden.
Webseiten-Betreiber sollten dies im Auge behalten.