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Schulungspflicht für Unternehmen hinsichtlich KI kommt ab Februar

Im Jahr 2024 verabschiedete die EU die neue KI Verordnung, die am 21. Juli in Kraft getreten ist. Darin geht es inhaltlich um diverse Regelungen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz, die nun stufenweise umgesetzt werden müssen.

Diese sukzessive Umsetzung soll den Unternehmen dabei helfen, sich nach und nach auf die neuen Anforderungen vorbereiten zu können.

Im Februar ist es nun soweit und die erste Umsetzungsstufe steht an.

Diese Fordert zum 02.02.2025, dass alle Unternehmen, die im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit künstliche Intelligenz verwenden oder damit in Berührung kommen, ihre Mitarbeiter schulen müssen. Zweck der Vorschrift ist es, das die Mitarbeiter über ein ausreichendes Maß an Kompetenz für den Umgang mit künstlicher Intelligenz verfügen müssen.

Was bedeutet dies für Sie?

Sollte es in Ihrem Unternehmen Berührungspunkte zu KI geben, dann fallen Sie unter diese Schulungspflicht. Diese Berührungspunkte sind bereits dann gegeben, wenn Sie auch nur teilweise Dienste wie z.B. ChatGPT nutzen.

Ebenso sind ab Februar bestimmte Praktiken verboten. Welche das sind, ergeben sich aus Art. 5 der KI-VO. Auch hier kann die entsprechende Schulung Sie vor hohen Bußgeldern bewahren. Diese können sich nämlich nach dieser Verordnung auf bis zu 35.000€ oder aber 7% des weltweiten Jahresumsatzes belaufen.

Sollte Ihr Unternehmen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur NIS 2 Richtlinie haben, dann sind diese Sensibilisierungsmaßnahmen für Sie erst recht bedeutend.

Die weiteren Umsetzungsstufen folgen sodann im Sommer diesen Jahres sowie bis August 2027.

Machen Sie sich also frühzeitig mit den Regularien vertraut, und sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiter die entsprechende Schulung erhalten. Die Pflicht dazu folgt für Sie aus Art. 4 der KI-VO. Da bei der Nutzung einer KI auch so gut wie immer personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann die GINDAT als Ihr Datenschutzbeauftragter Ihnen gerne jederzeit diesbezüglich zur Seite stehen. Sprechen Sie uns bei Interesse gern an.

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