Die allgemein genutzte Möglichkeit, Ansprüche wie Schadensersatz bei verspäteter Reise, ungerechtfertigte Mieterhöhungen u.ä. durch Legal-Tech Unternehmen einklagen zu lassen ist gängige Praxis geworden. Die Verbraucher erhalten etwas weniger aus der eingeklagten Summe, haben aber keine Arbeit und keinen Stress den Anspruch einzuklagen.
Im vorliegenden Fall scheiterte eine Kanzlei mit diesem Model beim Einklagen von Auskunftsansprüchen vor dem Kammergericht Berlin. (Urteil vom 22.11.2023, Aktenzeichen: 28 U 5/23).
Diese sonst gängige Praxis Ansprüche an einen Dienstleister abzutreten so das Gericht sind im Bereich der DGSVO nicht zulässig. Bei Auskunftsansprüchen nach der DGSVO handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Ein solches Recht kann nur durch ein individuelles Mandat an eine Kanzlei vertreten werden. Durch dieses Urteil wird der Kommerzialisierung des Datenschutzes eine klare Grenze aufgezeigt.
Die Befürchtung bei Inkrafttreten der DGSVO, das die DGSVO Möglichkeiten schaffen würde von Datenschutzansprüchen zu profitieren wurde durch dieses Urteil entschärft.