Datenschutzbehörden stellen in regelmäßigen Abständen Kernpunkte ihrer Themen in den Tätigkeitsberichten für die Öffentlichkeit bereit. Die sächsische Behörde behandelt darin unter anderem das Thema, wie aus datenschutzrechtlicher Sicht mit mündlichen Äußerungen im Beschäftigungskontext umzugehen ist. Insbesondere umfasst die Einschätzung Daten der besonderen Kategorien entsprechend Art. 9 DSGVO, also beispielsweise Krankheiten betreffend.
Äußerungen über solche Themen können im Ergebnis einen Datenschutzverstoß begründen, wobei es aber auch stark auf den Kreis der Adressaten und der Aussagenden ankommt.
Bei der mündlichen Äußerung über diese entsprechenden Daten handelt es sich grundsätzlich um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten entsprechend Art. 4 der DSGVO. Aber: nicht für jede interne Kommunikation ist auch der Anwendungsbereich eröffnet.
Hier muss dringend zwischen zwei Szenarien unterschieden werden.
Sprechen Kollegen in einem rein privaten Rahmen miteinander über entsprechende Daten von anderen Kollegen und Kolleginnen, so ist die sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte der Ansicht, dass es sich hier um einen Fall handelt, der außerhalb des Anwendungsbereiches der DSGVO liegt. Hier greift Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, der besagt, dass die Verordnung auf ausschließlich persönliche Tätigkeiten keine Anwendung findet. Anders verhält es sich aber, wenn der Arbeitgeber selbst, durch mit der Personalverwaltung betrautes Personal, kommuniziert.
Deren Verhalten ist dem Arbeitgeber aktiv zuzurechnen, sodass die DSGVO Anwendung findet.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass insbesondere die Führungsebene und Personalabteilung besonders darauf Acht geben muss, welche Daten in welchem Kontext geteilt werden. In jedem Fall muss, um das Entstehen eines Datenschutzvorfalls zu verhindern, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegeben sein. Gerade die verbale Kommunikation, die in der Regel schneller und unüberlegter erfolgt als die schriftliche Kommunikation, sollte demnach gut überlegt sein.
Kommunikation über Kolleginnen und Kollegen sollte also wohl überlegt sein, insbesondere in den entsprechenden Abteilungen. Denn neben datenschutzrechtlichen Problemen, können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen die Folge sein.