Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Abfrage des Geschlechts beim Fahrkartenkauf gegen die DSGVO verstößt. Laut dem Grundsatz der Datenminimierung dürfen bei Vertragsabschlüssen nur solche Daten erhoben werden, die objektiv notwendig sind, um die Leistung zu erbringen. Das Geschlecht zählt nicht dazu, da es für den Kauf oder die Nutzung von Fahrkarten unerheblich ist.
Hintergrund des Falls
Der französische Verband Mousse, der sich gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt, hatte gegen das Eisenbahnunternehmen SNCF Connect Beschwerde eingelegt. Beim Online-Ticketkauf mussten KundInnen zwischen „Monsieur“ (Herr) und „Madame“ (Frau) wählen, ohne geschlechtsneutrale Option. Nach Ablehnung der Beschwerde durch die französische Datenschutzbehörde (CNIL) und nachfolgendem Rechtsstreit bis zum EuGH, urteilte dieser zugunsten des Verbandes.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellte fest, dass die Abfrage des Geschlechts für die Vertragsabwicklung nicht „objektiv unerlässlich“ ist. Eine geschlechtsneutrale Anrede wie „Guten Tag [Vorname] [Nachname]“ sei eine praktikable und umsetzbare Alternative. Der Fall wurde an das französische Gericht zurückverwiesen, um ein Urteil im Einklang mit der Rechtsauffassung des EuGH zu fällen.
Auswirkungen und ähnliche Fälle
Auch in Deutschland hat es bereits Entscheidungen in ähnlichen Fällen gegeben. So sprach das OLG Frankfurt einer nicht-binären Person eine Entschädigung von 1.000 Euro zu, da die Deutsche Bahn keine geschlechtsneutrale Anrede anbot.
Handlungsempfehlungen
Als Online-HändlerInnen sollten sie prüfen, ob die Abfrage des Geschlechts in ihrem Shop notwendig ist. Um Diskriminierung und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, kann entweder auf die Abfrage verzichtet oder eine geschlechtsneutrale Alternative angeboten werden. Beispielsweise könnte die Kommunikation mit „Guten Tag [Vorname] [Nachname]“ erfolgen, um alle respektvoll und datenschutzkonform anzusprechen.
Quelle:www.onlinehaendler-news.de