Das Verwaltungsgericht Ansbach stellte am 03. Mai 2024 (Az.: AN K 21.00653) klar, dass ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen gemäß Art. 15 DSGVO durch eine arbeitsrechtliche Vergleichsvereinbarung unwiderruflich hinfällig werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer Einsicht in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber gefordert. Trotz verweigerter Auskunft kam es zu einer außergerichtlichen Einigung, die sämtliche Ansprüche als abgegolten erklärte. Eine Beschwerde beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht blieb daraufhin erfolglos, ebenso wie eine anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Richter urteilten, dass der Vergleich eine umfassende Klärung darstelle, welche auch das Auskunftsrecht einschließt – selbst wenn dieses zuvor separat geltend gemacht worden war. Maßgeblich sei die objektive Auslegung der Erklärung im Rahmen der Einigung.
Das Urteil macht deutlich: Wer in einem arbeitsrechtlichen Vergleich pauschal alle Forderungen für erledigt erklärt, verliert damit auch potenzielle Ansprüche – unabhängig vom ursprünglichen Kontext.
Quelle: www.datenschutz-notizen.de