Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 27.03.2025 (8 Ca 123/24, rechtskräftig)
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat klargestellt, dass ehemalige Mitarbeiter nach Art. 15 DSGVO nicht pauschal die Herausgabe sämtlicher beim Arbeitgeber vorhandener Daten verlangen können – insbesondere bei langjährigen Arbeitsverhältnissen.
Nach Auffassung des Gerichts darf der Arbeitgeber verlangen, dass ein sehr weit gefasstes oder unkonkretes Auskunftsverlangen präzisiert wird, wenn über viele Jahre hinweg große Datenmengen angefallen sind. Eine vollständige, allumfassende Auskunft ist in solchen Fällen nicht stets zumutbar. Es kann ausreichen, strukturierte Übersichten oder zusammenfassende Informationen bereitzustellen.
Zudem stellt das Gericht klar das der DSGVO-Auskunftsanspruch nicht der Beweisausforschung oder der Vorbereitung arbeitsrechtlicher Ansprüche (z. B. Überstunden- oder Vergütungsforderungen) dienen soll .
Eine „Akteneinsicht durch die DSGVO“ gibt es ,nach dieser Entscheidung, nicht.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen angeblich unvollständiger Auskunft besteht nicht automatisch. Er setzt einen konkret nachweisbaren Schaden voraus; bloße Befürchtungen oder ein pauschal behaupteter Kontrollverlust reichen nicht aus.
Einordnung:
Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitgebern gegenüber pauschalen oder strategischen Auskunftsanfragen ehemaliger Mitarbeiter. Gleichwohl bleibt die rechtliche Bewertung einzelfallabhängig, da die Rechtsprechung zu Art. 15 DSGVO weiterhin nicht einheitlich ist.