EuGH-Urteil: Datenschutzbehörden müssen alle Beschwerden ernst nehmen – auch bei Massenanfragen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun, dass Behörden Beschwerden nur ablehnen dürfen, wenn eine Missbrauchsabsicht nachweisbar ist.
Ein Österreicher hatte sich innerhalb von zwei Jahren mehr als 70-mal bei der Datenschutzbehörde über mögliche Verstöße beschwert. Diese verweigerte schließlich die Bearbeitung. Der EuGH stellt jedoch klar: Eine hohe Anzahl allein reicht nicht als Ablehnungsgrund. Erst wenn eine Absicht zur Behinderung der Behörde erkennbar ist – etwa durch gezielte Überflutung –, kann eine Bearbeitung verweigert oder eine Gebühr erhoben werden.
Für Datenschutzbehörden bedeutet das Urteil mehr Aufwand. Massenbeschwerden stellen einen hohen Arbeitsaufwand dar und binden Mitarbeiterressourcen, die für andere Aufgaben fehlen. Dennoch zeigt sich Martin Buchter, Referatsleiter beim hessischen Datenschutzbeauftragten, optimistisch: In Fällen von Missbrauch lasse sich die Absicht oft nachweisen.
Behörden hatten gehofft, Beschwerden allein wegen ihrer Menge ignorieren zu dürfen – das bleibt nach dem EuGH-Urteil jedoch ausgeschlossen.
Quelle: www.tagesschau.de