Mit dem Urteil vom 26.10.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Verfolgung von Zielen, die nicht explizit dem Datenschutz dienen, den Auskunftsanspruch des Betroffenen nicht grundsätzlich ausschließt. Dies wird damit begründet, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO generell keiner Begründung bedarf.
Diese Entscheidung kann auf den ersten Blick dazu führen, dass der Auskunftsanspruch übermäßig weit erscheint. Deshalb versucht dieser Beitrag eine kurze Übersicht über die Möglichkeiten zu gewähren, die Verantwortlichen bei unbegründeten oder exzessiven Auskunftsersuchen zur Verfügung stehen.
- Aufforderung zur Konkretisierung des Auskunftsanspruchs
Obwohl dies keinen direkten Grund für eine Einschränkung oder eine Ablehnung darstellt, bietet es den Verantwortlichen eine wertvolle Option, um evtl. unnötigen Aufwand zu vermeiden. Diese Möglichkeit basiert auf den Erwägungsgrund 63 Satz 7 der DSGVO, der betont, dass ein Verantwortlicher, der „eine große Menge von Informationen über eine Person“ verarbeitet, vom Betroffenen verlangen kann, sein Auskunftsersuchen auf bestimmte Informationen oder Verarbeitungsvorgänge zu spezifizieren. Dies begrenzt den Aufwand für den Verantwortlichen auf ein realistisches Maß. Sollte der Betroffene eine solche Präzisierung jedoch ausdrücklich ablehnen oder nicht auf die Aufforderung eingehen, ergibt sich daraus allein kein Recht zur Verweigerung der Auskunft.
- Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO
Laut Art. 12 Abs. 5 Satz 2 der DSGVO kann der Verantwortliche die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Obwohl eine datenschutzfremde Motivation des Betroffenen einem Auskunftsanspruch, wie gesagt, nicht entgegensteht, muss trotzdem ein „legitimes Interesse“ vorliegen. Es bleibt daher möglich, zusätzlich zu den exzessiven Anfragen weitere Fälle zu erfassen, in denen der Betroffene keine legitimen Interessen verfolgt, etwa wenn ein Angebot gemacht wird, gegen eine Zahlung auf eine weitere Verfolgung des Anspruchs zu verzichten.
- Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO
Art. 15 Abs. 4 DSGVO stellt klar, dass das Recht auf eine Kopie der eigenen personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Dies umfasst sowohl die wirtschaftlichen Freiheiten des Unternehmens gemäß Art. 16 der EU-Grundrechtecharta als auch das Geheimhaltungsinteresse des Verantwortlichen an schutzwürdigen Informationen. Die Anwendung dieser Gruppen muss allerdings von Fall zu Fall bestimmt und mit nationalem Recht geprüft werden.