1. Home
  2. News
  3. Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG
  • Infobrief 01/2023

Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

Hinweisgebersysteme bestehen in vielen Unternehmen als Teil der Compliance-Abteilung schon seit Jahren.
Sie ermöglichen es den Führungspositionen des Unternehmens, Informationen über mögliche Verstöße im Unternehmen zu erhalten und entsprechende Maßnahmen durchzuführen.
Damit kann ein eventuelles Bußgeld und die damit einhergehende schlechte Presse meistens vermieden werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz HinSchG), soll der Umsetzung der HinSch-RL der EU-Kommission dienen.
Zwar ist das Hinweisgeberschutzgesetz selbst noch nicht in Kraft getreten, jedoch dürfte dies nur noch eine Frage der Zeit sein (laut Presseberichten voraussichtlich im Mai 2023), weswegen es zu empfehlen ist, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.

Denn bislang existiert in der Bundesrepublik Deutschland kein umfassendes, einheitliches Hinweisgeberschutzsystem.
Hinweisgebende Personen können allerdings wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten natürlicher oder juristischer Personen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen, beziehungsweise zu korrigieren.
Denn in der Vergangenheit ist es immer wieder zu Fällen gekommen, in denen hinweisgebende Personen Nachteile zu erleiden hatten.
Häufig haben deswegen Personen mit Insiderwissen von einer Meldung abgesehen, weil sie Repressalien fürchteten.

Den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken und sicherzustellen, ist jedoch Ziel dieses Gesetzes, damit keine Benachteiligungen drohen.
Dafür sollte natürlich zunächst bekannt sein, wer überhaupt das Gesetz zu beachten hat und welche Vorkehrungen zu treffen sind.

Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen erstreckt sich im Grundsatz auf alle Beschäftigungsgeber, die eine Organisationseinheiten mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten betreiben gem. § 12 I S. 2 HinSchG.
Die Besonderheit ist hier, dass es zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung bedarf.

Es soll gerade nicht auf einen bestimmten „Stichtag“ bei dieser Beurteilung ankommen.
Besonderheiten bestehen bei bestimmten Unternehmern, die mit weniger als 50 Beschäftigten gem. § 12 III HinSchG trotzdem eine Pflicht zu Einrichtung einer Meldestelle haben kann (z.B. bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger).

Beachtenswert ist der Schutzbereich des HinSchG, denn dieser ist wesentlich weiter gefasst, als der entsprechenden EU-Richtlinie.

So sollen hinweisgebende Personen bereits auf den Schutz des HinSchG vertrauen können, wenn sie erhebliche Verstöße gegen Vorschriften melden. Von einem erheblichen Verstoß ist in all jenen Fällen auszugehen, in denen der Gesetzgeber einen Verstoß strafbewehrt hat. Hier hat der Gesetzgeber bereits durch die Verschärfung deutlich gemacht, dass ein nicht nur unerheblicher Verstoß vorliegt, wenn Straftatbestände in Betracht kommen.

Daher ist es sachgerecht, hinweisgebende Personen stets dann zu schützen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften im Raum steht.
Vor allem, weil es zu beachten gilt, dass dem Arbeitgeber die Beweispflicht gem. § 36 HinSchG obliegt, dass der Arbeitnehmer nicht aufgrund einer erfolgten Meldung benachteiligt wird.
Ein funktionierendes und etabliertes Hinweisgebersystem ist daher unerlässlich, wenn der Arbeitgeber dem HinSchG gerecht werden will.

Sollten Sie, bzw. Ihr Unternehmen an einem Hinweisgebersystem interessiert sein, so dürfen Sie sich gerne an uns, die GINDAT GmbH wenden. Wir bieten für Ihr Unternehmen ein Hinweisgebersystem an, welches Sie bei uns optional dazu buchen können. Auf myGINDAT, unter der Kachel „Rahmenvertrag/Preislisten“, „Whistleblower-Portal“, finden Sie eine Übersicht unserer Pakete, sowie die dazugehörigen Preise.

About Cookies

This website uses cookies. Those have two functions: On the one hand they are providing basic functionality for this website. On the other hand they allow us to improve our content for you by saving and analyzing anonymized user data. You can redraw your consent to to using these cookies at any time. Find more information regarding cookies on our Data Protection Declaration and regarding us on the Imprint.
Mandatory

These cookies are needed for a smooth operation of our website.

Name Purpose Lifetime Type Provider
CookieConsent Saves your consent to using cookies. 1 year HTML Website
fe_typo_user Assigns your browser to a session on the server. session HTTP Website
PHPSESSID Temporary cookies which is required by PHP to temporarily store data. session HTTP Website
__cfduid missing translation: trackingobject.__cfduid.desc 30 missing translation: duration.days-session HTTP Cloudflare/ report-uri.com
Statistics

With the help of these statistics cookies we check how visitors interact with our website. The information is collected anonymously.

Name Purpose Lifetime Type Provider
_pk_id Used to store a few details about the user such as the unique visitor ID. 13 months HTML Matomo
_pk_ref Used to store the attribution information, the referrer initially used to visit the website. 6 months HTML Matomo
_pk_ses Short lived cookie used to temporarily store data for the visit. 30 minutes HTML Matomo
_pk_cvar Short lived cookie used to temporarily store data for the visit. 30 minutes HTML Matomo
MATOMO_SESSID Temporary cookies which is set when the Matomo Out-out is used. session HTTP Matomo
_pk_testcookie missing translation: trackingobject._pk_testcookie.desc session HTML Matomo