Hinweisgebersysteme bestehen in vielen Unternehmen als Teil der Compliance-Abteilung schon seit Jahren.
Sie ermöglichen es den Führungspositionen des Unternehmens, Informationen über mögliche Verstöße im Unternehmen zu erhalten und entsprechende Maßnahmen durchzuführen.
Damit kann ein eventuelles Bußgeld und die damit einhergehende schlechte Presse meistens vermieden werden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz HinSchG), soll der Umsetzung der HinSch-RL der EU-Kommission dienen.
Zwar ist das Hinweisgeberschutzgesetz selbst noch nicht in Kraft getreten, jedoch dürfte dies nur noch eine Frage der Zeit sein (laut Presseberichten voraussichtlich im Mai 2023), weswegen es zu empfehlen ist, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.
Denn bislang existiert in der Bundesrepublik Deutschland kein umfassendes, einheitliches Hinweisgeberschutzsystem.
Hinweisgebende Personen können allerdings wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten natürlicher oder juristischer Personen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen, beziehungsweise zu korrigieren.
Denn in der Vergangenheit ist es immer wieder zu Fällen gekommen, in denen hinweisgebende Personen Nachteile zu erleiden hatten.
Häufig haben deswegen Personen mit Insiderwissen von einer Meldung abgesehen, weil sie Repressalien fürchteten.
Den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken und sicherzustellen, ist jedoch Ziel dieses Gesetzes, damit keine Benachteiligungen drohen.
Dafür sollte natürlich zunächst bekannt sein, wer überhaupt das Gesetz zu beachten hat und welche Vorkehrungen zu treffen sind.
Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen erstreckt sich im Grundsatz auf alle Beschäftigungsgeber, die eine Organisationseinheiten mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten betreiben gem. § 12 I S. 2 HinSchG.
Die Besonderheit ist hier, dass es zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung bedarf.
Es soll gerade nicht auf einen bestimmten „Stichtag“ bei dieser Beurteilung ankommen.
Besonderheiten bestehen bei bestimmten Unternehmern, die mit weniger als 50 Beschäftigten gem. § 12 III HinSchG trotzdem eine Pflicht zu Einrichtung einer Meldestelle haben kann (z.B. bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger).
Beachtenswert ist der Schutzbereich des HinSchG, denn dieser ist wesentlich weiter gefasst, als der entsprechenden EU-Richtlinie.
So sollen hinweisgebende Personen bereits auf den Schutz des HinSchG vertrauen können, wenn sie erhebliche Verstöße gegen Vorschriften melden. Von einem erheblichen Verstoß ist in all jenen Fällen auszugehen, in denen der Gesetzgeber einen Verstoß strafbewehrt hat. Hier hat der Gesetzgeber bereits durch die Verschärfung deutlich gemacht, dass ein nicht nur unerheblicher Verstoß vorliegt, wenn Straftatbestände in Betracht kommen.
Daher ist es sachgerecht, hinweisgebende Personen stets dann zu schützen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften im Raum steht.
Vor allem, weil es zu beachten gilt, dass dem Arbeitgeber die Beweispflicht gem. § 36 HinSchG obliegt, dass der Arbeitnehmer nicht aufgrund einer erfolgten Meldung benachteiligt wird.
Ein funktionierendes und etabliertes Hinweisgebersystem ist daher unerlässlich, wenn der Arbeitgeber dem HinSchG gerecht werden will.
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