Werden mindestens 20 Mitarbeiter regelmäßig und überwiegend mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen, d.h. bestellen bzw. beauftragen.
Als Mitarbeiter / Beschäftigte zählen neben Vollzeitkräften auch Teilzeitkräfte, freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten und andere arbeitnehmerähnliche Personen. Entscheidend ist die Anzahl der normalerweise zur Belegschaft gehörenden Personen; Schwankungen nach oben oder unten sind nicht von Bedeutung.
Auch mit weniger als 20 Beschäftigten müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn
- Ihre Kerntätigkeit oder die Ihres Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten im Sinne von Artikel 9 DS-GVO besteht,
- wenn Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zur Markt- oder Meinungsforschung bearbeiten,
- wenn Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig bearbeiten, um diese zu übermitteln, auch wenn dies in anonymisierter Form geschieht,
- wenn die Art und Weise der Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte der Betroffenen mit sich bringt, z.B. durch die Anwendung neuer Technologien oder Verarbeitungsprozesse.
Das ergibt sich aus dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (§ 38 Abs. 1 BDSG n.F.), ergänzend zu Art. 37 Abs. 1 Buchst. b und c der DS-GVO.
Wenn Sie unter keine der hier aufgeführten Gruppen fallen, dann steht es Ihnen frei einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
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